AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Aufträge des Bestellers, sofern wir nicht ausdrückliche und schriftliche Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkenntnis verbindlich.

1.3 Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Bargeld und Schecks berechtigt.

2. Angebote, Abschlüsse und Preise

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

2.2 Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn eine solche nicht oder erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Lieferung.

2.3 Soweit schriftlich nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für alle Bestellungen aufgrund unserer Angebote, Kataloge, Prospekte und Preislisten die Preise in Euro zum Zeitpunkte der jeweiligen Auslieferung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.4 Der Versand erfolgt frei Haus einschließlich Verpackung auf dem kostengünstigsten Wege, sofern der Warenwert Euro 200,00 netto übersteigt. Andernfalls erfolgt der Versand unfrei zuzüglich eines Mindermengenzuschlages von Euro 4,55.

3. Lieferfristen, Versand

3.1 Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine einzuhalten. Mangels ausdrücklicher Garantie haben Sie gleichwohl nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.

3.2 Wir sind auch ohne Absprache zu Teillieferungen berechtigt.

3.3 Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich in Standardpackungen durch ein Transportunternehmen unserer Wahl. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Lieferung die Verladerampe unseres Auslieferungslagers verläßt. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller bei sichtbaren Schäden sofort gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen und uns unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

3.4 Die von uns gelieferte Ware ist umgehend nach dem Eintreffen sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach Eintreffen beim Besteller bei uns eingegangen ist. Geringfügige oder handelsübliche Materialabweichungen gelten nicht als Mängel.

4. Zahlung

4.1 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung lautet das Zahlungsziel 5 Tage mit 2 % Skonto.

Als Nachweis der fristgerechten Zahlung gilt der Tag des Geldeinganges bzw. der Gutschrift auf eines unserer Bankkonten. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an; Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

4.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können wir ohne Mahnung und Schadensnachweis Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Rechte aus § 326 BGB bleiben vorbehalten.

4.3 Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie die Erhebung der Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet.

5.2 Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits gezahlt Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.

5.3 Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Er haftet für den Verlust unserer Ware, für jedes Verschulden und deren zufälligen Untergang. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Versicherungsansprüche werden hiermit im voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden ist uns unverzüglich Kenntnis zu geben.

5.4 Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen u.ä. sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

5.5 Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware, insbesondere durch Weiterverkauf, so tritt er uns schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verwertet, so gilt die Abtretung der Forderungen des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsbemächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den jeweiligen Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5.6 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfange - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5.7 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder wird. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Bestellers zur Sicherung unserer Rechte zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

6. Schlußbestimmungen

6.1 Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist Herne.

6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Herne. Das gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.

6.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts.

6.4 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende wirksame Regelung als vereinbart.

Herne, Juli 2014



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